Begründung:
Zu 1. Es ist unverantwortlich, eine Gebührenkalkulation zu Lasten der Gebührenzahler auf einer zumindest unsicheren, wenn nichts rechtswidrigen Grundlage vorzunehmen. Die Anfrage soll zur Klärung beitragen.
Zu 2. Dem Gebührenhaushalt wurden beginnend 2009 im Vergleich zum Ergebnis 2008 rein rechnerisch und ohne erhöhte Arbeitsleistung der Gemeindeverwaltung hohe Mehrkosten aufgebürdet. Die im Antrag genannte Begrenzung erspart dem Gebührenzahler jährlich Kosten von knapp 80.000 €.
Zu 3. Der Unterschied zwischen den tatsächlich zu zahlenden Zinsen und den in der Gebührenkalkulation berechneten Zinsen (5 %) beträgt in den Jahren 2010/2011 zusammen genommen fast 190.000 €, die einen „Zusatzgewinn“ darstellen und einen schnelleren Verlustausgleich ( hauptsächlich aus dem Jahr 2009) erlauben als gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einer Begrenzung auf 4 % beträgt der Unterschied noch immer ca. 96.000 €, was als ausreichend zu werten ist.
Alleine durch die o. g. Maßnahmen und ohne Änderungen bei den Investitionen und sonstigen Ausgaben würde so die Gebührenerhöhung um 22 Cent pro m3 niedriger ausfallen.
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