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Der Gemeindevorstand wird gebeten, bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 7.12.2011 einen Bericht vorzulegen, in dem die Vor- und Nachteile bei einem Verbleib des Sportgeländes in Niederseelbach am alten Standort am Heideborn im Vergleich zu dem geplanten Neubau dargelegt werden.
Insbesondere sollen eine Kostenschätzung, ein Finanzierungskonzept und ein Zeitplan für den Bau eines Sandkunstrasenplatzes am alten Standort und im Vergleich dazu am neuen Standort vor dem Hintergrund der Aussagen der Kommunalaufsicht in der Haushaltsbegleitverfügung vom 10. Juni 2011 vorgelegt werden.
Begründung:
Nach den bisherigen Planungen der Gemeinde wird ein Neubau eines Sportgeländes mit Sandkunstrasenplatz in Niederseelbach mit schätzungsweisen Investitionskosten von 2 bis 3 Millionen € angestrebt.
Die Kommunalaufsicht hat in ihrer Haushaltsbegleitverfügung vom 10. Juni 2011 dazu folgende Aussagen gemacht:
Im Einzelnen schreibt die Aufsichtsbehörde:
„…Gemäß § 12 GemHVO-Doppik soll bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung sind nicht nur die Gesamtkosten (….), sondern auch der Gesamtnutzen der Maßnahme zu berücksichtigen. …..Da bereits in diesem Jahr Geld für die Maßnahme bereitgestellt werden soll, sind die Vorgaben des § 12 GemHVO-Doppik entsprechend zu beachten. Insbesondere ist darzulegen, weshalb keine Sportplatzsanierung (auf dem alten Gelände) erfolgen kann…. Investitionen für den neuen Sportplatz stellen grundsätzlich keinen Sachverhalt dar, der das Zulassen einer Nettoneuverschuldung rechtfertigen würde. Weiterhin gilt, dass bei Investitionen in den kommunalen Pflichtbereich, Investitionen in den freiwilligen Bereich zurückzustellen sind.“
§ 12 GemHVO-Doppik lautet:
„(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.“
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