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Stellplatzsatzung der Gemeinde Niedernhausen (23.2.2017)

Änderung von „Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Niedernhausen“

Neue Vorgaben: Nr. 1.3

Verkehrsquelle: Gebäude mit altengerechten Wohnungen (barrierefrei nach DIN 18025)

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stpl.): 2 Stpl. je Wohnung

Zahl der Abstellplätze für Fahrräder (Abst.): 3 Abst. je Wohnung

Begründung:

Eine immer größere Zahl von Wohnungen wird barrierefrei gebaut, ohne später zwingend auch von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt zu werden, die auf altengerechte barrierefreie Wohnungen angewiesen sind. Der Bau solcher Wohnungen hebelt damit die eigentlich notwendige Zahl von mit zu errichtenden Stellplätzen und Abstellplätzen aus.

Paragraph 4 (4) der Stellplatzsatzung regelt: „Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.“

Diese Regelung sollte auch beibehalten werden, aber der Standardfall wäre nach der neuen Regelung in 1.3, dass alle Wohnungen standardmäßig denselben Bedarf für Stellplätze und Abstellplätze hätten. Bei nachweisbar geringerem Bedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen wäre dann eine Ermäßigung der erforderlichen Plätze möglich.

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